Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

OptimumOne GmbH
Michelsbergstraße 9
89075 Ulm

§ 1
Geltung

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen.

2. Einkaufsbedingungen oder anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

§ 2
Vertragsschluss

1. Alle unsere Angebote, insbesondere in Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.

2. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.

3. Art und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung richten sich nach unserer Auftragsbestätigung. Soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Angebot.

4. Zusätzliche Vereinbarungen, auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

§ 3
Vertragliche Leistung

1. Wir erbringen Berechnungsleistungen für Lastfälle für vom Kunden hergestellte fertige Entwicklungen.

2. Die Berechnungsleistungen werden nach Maßgabe der Vorgaben des Kunden erbracht. Die Vorgaben werden von uns nicht überprüft.

3. Der Kunde hat uns alle die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Informationen, die wir zur ordnungsgemäßen Erbringung unserer Berechnungsleistung benötigen, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

4. Wir erbringen die vertraglichen Berechnungsleistungen nach Maßgabe guter Ingenieurpraxis unter Berücksichtigung aller relevanten, die Sicherheit beeinflussenden Faktoren, die uns mitgeteilt wurden, unter Verwendung von Computerprogrammen, die sich auf dem Stand der Technik befinden. Dies kann zu Abweichungen zwischen dem ermittelten Berechnungsergebnis und den tatsächlichen Eigenschaften der untersuchten Entwicklung führen, sodass die Berechnungsergebnisse im Hinblick auf die Anforderungen an die untersuchte Entwicklung vom Kunden validiert werden müssen.

5. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Realisierungsmöglichkeit der auf der Basis unserer Berechnungsleistung hergestellten Produkte sowie deren technische und wirtschaftliche Verwertbarkeit.

6. Das Berechnungsergebnis wird dem Kunden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

§ 4
Lieferfrist

1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen.

2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, technische Störungen usw. -, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt § 8 entsprechend.

4. Wenn der Kunde schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 5
Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Wir sind berechtigt einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

2. Alle durch unsere Berechnungsleistungen im Lande des Kunden entstehenden Zölle, Steuern und ähnliche Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Vertragsausführung mehr als 4 Monate, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Personal- und Softwarekosten eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

4. Der Kunde darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

5. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

§ 6
Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von uns elektronisch überlassenen Berechnungsleistungen abzunehmen. Die Abnahme gilt als vom Kunden erklärt, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nach elektronischer Übertragung der Berechnungsleistungen Mängelrügen erhebt.

2. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme vom Kunden nicht verweigert werden.

§ 7
Haftung bei Mängeln

1. Beruht ein Mangel auf unserem oder einem uns zurechenbaren Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

§ 8
Allgemeine Haftung

1. Im Falle einer Pflichtverletzung haften wir auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – vorbehaltlich der weiteren vertraglichen und gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen) oder eine Garantie betrifft oder zu einer Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führt oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

2. Bei Haftung wegen einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf denjenigen Schaden beschränkt, der bei Vertragsschluss vertragstypisch vorhersehbar war.

3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.

4. Die Verjährungsfrist für sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt 12 Monate, soweit wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

§ 9
Nutzungsrechte

1. Wir räumen dem Kunden an den Berechnungsleistungen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Die Nutzungsrechtseinräumung ist beschränkt auf die Verwendung der Berechnungsleistungen für den vertraglich bestimmten Zweck. Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

Alle sonstigen Rechte an den Berechnungsleistungen und den hierzu eingesetzten Betriebsmitteln bleiben bei uns.

2. Mit der elektronischen Übertragung der Berechnungsleistungen wird dem Kunden ein vorläufiges Nutzungsrecht eingeräumt. Wird die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach elektronischer Übertragung der Berechnungsergebnisse und Rechnungsstellung bezahlt, so erlischt das vorläufige Nutzungsrecht und der Kunde ist nicht berechtigt, die Berechnungsergebnisse bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zu nutzen.

3. Im Fall einer unberechtigten Überlassung der Berechnungsleistungen an Dritte verfällt eine Vertragsstrafe in Höhe der mit dem Kunden vereinbarten Nettovergütung.

§ 10
Geheimhaltung

1. Wir und der Kunde sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag der anderen Partei zugänglich werdende Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Durch geeignete vertragliche Abreden wird mit den für den Auftrag tätigen Mitarbeitern und Beauftragten sichergestellt, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

2. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die bereits bekannt waren oder außerhalb des Auftrags ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden sind.

§ 11
Schlussbestimmungen

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Kunden oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bedingungen ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten bleiben.